Hafenordnung - Yacht-Club Stockach

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Hafenordnung des Naturhafens „Im Löchle“ Yacht-Club Stockach e.V.
(kursiv-blau: umweltrelevante Regelungen)

1. Jedes Clubmitglied bzw. jeder Hafengast ist verpflichtet, die „Zehn Goldenen Regeln“ für Wassersportler“ (siehe Aushang im Schaukasten / Schwarzes Brett / YCST-Umwelthandbuch) im Hafengelände wie auch im gesamten Segelrevier Bodensee zum Schutze der Umwelt und Natur einzuhalten und gemäß Umweltcodex des Yachtclubs Stockach e.V. (siehe Aushang im Schaukasten/Schwarzes Brett) den Segelsport auszuüben.
 
2. Die Liegeplätze im Hafen und auf dem Land werden vom Hafenmeister vorläufig zugewiesen. Die endgültige Belegung erfolgt durch den Vorstand. Die Bootseigner sind verpflichtet, den zugewiesenen Liegeplatz einzuhalten.
 
3. Beabsichtigt ein Liegeplatzinhaber ein neues Boot zu kaufen, ist die Vorstandschaft darüber zu unterrichten und der Kauf kann erst getätigt werden, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
 
4. Bei Verkauf eines Bootes ist der Liegeplatz unbedingt in einer angemessenen Frist zu räumen.
 
5. Die Boote sind an den zugewiesenen Liegeplätzen ordnungsgemäß zu belegen. Entstehen durch unsachgemäßes Belegen oder durch ungeeignetes Tauwerk Schäden an Nachbarbooten oder an den Steganlagen, ist der betreffende Bootseigner haftpflichtig. Jeder Bootseigner muss eine entsprechende Bootshaftpflichtversicherung abschließen.
 
6. Der Yacht-Club Stockach e.V. haftet weder für Personen- noch Sachschäden, die innerhalb oder außerhalb des Clubgeländes ent-stehen.

7. Die auslaufenden Boote haben gegenüber den einlaufenden Booten Vorfahrt. Befindet sich jedoch ein Boot bereits in der Einfahrtsrinne, ist darauf Rücksicht zu nehmen. Bei stürmischem Wetter haben einlaufende Boote in Not Vorfahrt gegenüber auslaufenden Booten. Im Bereich des Hafens und der Fahrrinne müssen Boote unter Motor „langsame Fahrt“ laufen und lassen Booten unter Segel in jedem Falle den Vortritt.
 
8. Innerhalb des Hafens sollte der Bootsmotor von allen Clubmitgliedern und Gästen möglichst wenig benutzt werden, d.h. i. d. R. beim Aus- und Einlaufen nur für den direkten Weg zwischen Liegeplatz und Hafenausfahrt. Kurze Probeläufe bei Reparaturarbeiten sind erlaubt. Der Motorbetrieb im Hafen z.B. zum Laden von Batterien oder Klimatisierung des Bootes ist aus Emissionsgründen nicht gestattet.
 
9.  Segeln ist im Hafen nur für das Aus- und Einlaufen auf direktem Weg zwischen Liegeplatz und Hafenausfahrt erlaubt.
 
10. Das Hafengelände ist sauber zu halten. Aus Landschafts-schutzgründen können im gesamten Hafengelände keine Müllsammelstellen bzw. – Container eingerichtet/aufgestellt werden. Clubmitglieder und Hafengäste sind deshalb gehalten, Müllabfälle eigenverantwortlich getrennt zu sammeln und über die private Hausmüllabfuhr entsprechend der kommunalen Vorschriften zu entsorgen. Das Verbrennen von Abfällen im Hafengelände, z.B. an der Grillstelle, ist nicht erlaubt.
 
11. Für die Entsorgung von Chemikalien-WCs/Porta-Pottis ist im Bereich der Wasch-/Duschanlage am Clubhaus eine Schüttstelle eingerichtet (s. Hafenplan). Fest installierte Sammeltanks für Fäkalien (Schwarzwasser) und / oder Bordabwasser (Grauwasser) können im Hafengelände nicht entleert werden. Clubmitgliedern und Gastliegern wird empfohlen, diese an den Absauganlagen in den Yachthäfen der Nachbarclubs YC Ludwigshafen und YC Sipplingen oder anderen dafür ausgelegten Entsorgungsstellen zu entleeren. Als Zusätze für Porta-Potti bzw. festinstallierte Sammeltanks für Schwarz- und Grauwasser wird die Benutzung von umweltfreundlichen Produkten empfohlen. Hinweise dazu finden sich am „Schwarzen Brett“ und in der aktuellsten Ausgabe des „YCST – Umwelthandbuch“ (s. IWGB-Merkblätter zum umweltgerechten Wassersport).
 
12. Aus Landschaft- und Umweltschutzgründen kann im Hafengelände keine Altöl- / Bilgenwassersammelstelle eingerichtet werden. Jedes Clubmitglied bzw. jeder Hafengast ist verpflichtet, eventuell anfallende Altölrückstände, Bilgenwasser-Rückstände (nach Sammlung in dafür geeigneten Transportbehältern) oder sonstige Sonderabfälle (z.B. Farben, Pinsel etc.) gemäß den gesetzlichen Vorschriften über Motoren-werkstätten, Öllieferanten oder private Hausmüll-/Sondermüllentsorgung zu beseitigen. Für die Bilgenwasserentsorgung wird zudem empfohlen, diese an der dafür geeigneten Absauganlage im Hafen Konstanz vorzunehmen.
 
13. Beim Betanken des Bootsmotors im Hafen (wie auch im freien Wasser außerhalb) ist es aus Umweltschutzgründen für Clubmitglieder und auch für Gastbootlieger zwingend erforderlich, ein ölbindendes Tankvlies und wenn möglich den vom Yacht-Club Stockach empfohlenen Nachfüllkanister Rapidon zu verwenden. Die IWGB-Tankvliese können - wenn nicht bereits vorhanden - vom Hafenmeister ausgegeben werden.

14. Die Lagerung von Treib- bzw. Schmierstoffen ist im Hafengelände aus Landschaft- und Umweltschutzgründen nicht erlaubt.
 
15. Bootseignern, deren Boote mit Zweitaktmotoren ausgestattet sind, wird empfohlen ausschließlich biologisch abbaubare Schmiermittel zu verwenden. Die Beimischung von Schmiermitteln sollte dabei max. 1 % betragen. (Entsprechende Merkblätter sind im Schau-kasten/Schwarzes Brett ausgehängt, bzw. in der aktuellsten Ausgabe des „YCST-Umwelthandbuch“ zu finden).
 
16. Aus Landschaft- und Umweltschutzgründen ist im Hafengelände kein Schiffswaschplatz eingerichtet. Dementsprechend ist eine Bewuchsreinigung von Schiffen mit speziellen Reinigungsmitteln und –geräten untersagt.
 
17. Die Reinigung der Steganlagen ist nur mit klarem Wasser ohne Zusatzstoffe erlaubt.
 
18. Angeln ist im gesamten Hafengelände untersagt.
 
19. Die Clubmitglieder sind gehalten, Hafengäste, d.h. Segelgäste und Badegäste nur im angemessenen Rahmen mitzubringen. Gäste dürfen sich nur in Begleitung von Mitgliedern im Hafengelände aufhalten. An Wochenenden müssen Gästeautos i. d. R. außerhalb des Hafengeländes geparkt werden. Gäste sind alle Personen, die nicht aktive Mitglieder, Partnermitglieder oder Jugendmitglieder sind. Von  Gastbootliegern sind Einladungen von Gästen in das Hafengelände nicht erlaubt.
 
20.  Das  Übernachten im Hafengelände außerhalb von Booten, z. B. in Zelten und Wohnmobilen, ist nicht gestattet.
 
21.  Aus Rücksicht auf Wasservögel und deren im Hafengelände gelegenen Brutstätten ist das Mitbringen von Hunden insbesondere in der Brutzeit nicht erwünscht. In jedem Falle gilt im gesamten Hafengelände Leinenpflicht. Kotausscheidungen von Hunden müssen durch den/die Besitzer/in umgehend entsorgt werden.
 
22. Benutzer des Clubhauses und dessen Anlagen (Küche, Aufent-haltsraum, Toiletten, Wasch-/Duschbereich) haben diese wieder in ordnungsgemäßem, gereinigtem Zustand zu verlassen. Bei der Reinigung dürfen nur umweltverträgliche Reinigungsmittel verwendet werden. Auf die Verwendung von Einweggeschirr bzw.-besteck sollte verzichtet werden.
 
23. Aufenthaltsraum, Küche und Lagerräumlichkeiten im Clubhaus dürfen nicht als privater Lagerraum benutzt werden.
 
24. Die Slipanlage darf nur für das Ein- und Auswassern leichter Jollen benutzt werden. Unbefugte Benutzer haften für entstandene Schäden. Clubfremde Jollen dürfen i. d. R. an der Slipanlage nicht ein- oder ausgewassert werden. Das Benutzen von Motor betriebenen Fahrzeuge für das Ein- bzw. Auswassern ist verboten.
 
25. Aufgrund der begrenzten Anzahl von Gastplätzen ist Gastbooten i. d. R. nur eine einmalige Übernachtung im Hafen gestattet. Wir bitten unsere Gäste, sich vom Hafenmeister oder einem anderen Clubmitglied einen freien Platz zuweisen zu lassen und diesen am nächsten Tag wieder zu verlassen, um auch anderen Segelgästen die Gelegenheit zu geben, bei uns zu übernachten. Läuft ein Gast ohne Anweisung des Hafenmeisters bzw. eines Clubmitglieds einen auf „FREI“ gestellten Liegeplatz an, ist unbedingt darauf zu achten, dass die Gesamtbreite des Gastschiff die an den Boxendalben angegebene Breite des Liegeplatzes nicht über-schreitet. Die Gastgebühr gemäß Gebührenordnung des YCST  ist an der am Clubhaus angebrachten Zahlstelle (Metallkasten rechts von der Eingangstür) unter Angabe des Namens des/der Skippers/Skipperin und der Bootsregistrierungsnummer zu entrichten. Entsprechende Formulare finden sich darin.
 
26. Das Anlaufen des Hafens „Im Löchle“ durch Motorboote ist gemäß § 12 des Pachtvertrages untersagt, es sei denn im Falle der Not. Wir bitten unsere Mitglieder und Gäste diese Regelung zu beachten und einzuhalten. Grundsätzlich besteht im Yachthafen „Im Löchle„ nur für 2 Motorboote Liegeplatzrecht. Diese stehen für die Jugend- und Regattaarbeit sowie für den Einsatz  in Notfällen zur Verfügung.
 
27. Surfbretter sind an der dafür installierten Anlage zu lagern.
 
28. Bootsanhänger dürfen im Hafengelände nicht stationiert werden. Ebenso ist die Überwinterung von Booten und Surfbrettern im Hafengelände nicht gestattet.
 
29. Die Boote der Clubmitglieder haben grundsätzlich den Clubstander zu führen.

30. Aus Sicherheitsgründen ist die Nutzung / das Fliegen von Drohnen gleich welcher Größe im gesamten Hafengelände und im Hafenbecken aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
 
31.  Bei Notfällen ist entsprechend dem im Schaukasten (Schwarzes Brett) ausgehängten bzw. im YCST-Umwelthandbuch dargestellten Notfallplan vorzugehen.
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